Unsere AGB Handel und Vermietung

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Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Handel

der GM-Leasing und Fuhrparkmanagement GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Frank Sacher,
HRB 150 491 Registergericht München, Am Schwaigbach 6, 82431 Kochel am See, im folgenden Verkäufer genannt.

 

I. Vertragsabschluss/Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers

1. Der Käufer ist an die Bestellung höchstens bis drei Wochen, bei Nutzfahrzeugen bis sechs Wochen gebunden. Diese Frist verkürzt sich auf 10 Tage (bei Nutzfahrzeugen auf 2 Wochen) bei Fahrzeugen, die beim Verkäufer vorhanden sind. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb der jeweils genannten Fristen schriftlich bestätigt oder die Lieferung ausführt. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, den Besteller unverzüglich zu unterrichten, wenn
er die Bestellung nicht annimmt.

2. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem Kaufvertrag bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.

 

II. Preise

1. Als Preise gelten die von dem Verkäufer schriftlich bestätigten bzw. der in der Auftragsbestätigung genannte Preis als vereinbart. Dies betrifft nicht zusätzliche Kosten die in der Auftragsbestätigung nicht genannt sind so wie vereinbarte Nebenleistungen.

2. Der in der Auftragsbestätigung genannte Gesamtpreis ist als Kaufpreis zu bezahlen, wenn eine Lieferzeit von bis zu 4 Monaten vereinbart ist oder innerhalb von 4 Monaten das Fahrzeug an den Kunden ausgeliefert wird. Andernfalls werden für das Fahrzeug, Sonderausstattung und Überführungskosten die am Tag der Lieferung geltenden Listenpreise der Hersteller bzw. Lieferanten zuzüglich aktueller Umsatzsteuer als Kaufpreis vereinbart. Erhöhungen des Kaufpreises zwischen schriftlicher Auftragsbestätigung und tatsächlicher Lieferung blieben unberücksichtigt, wenn der Käufer das Fahrzeug fristgemäß abnimmt. Der Käufer kann vom Vertrage zurücktreten, wenn die Summe des Kaufpreises gemäß der Auftragsbestätigung und der Kaufpreismitteilung die Summe der für den gleichen Umfang in der Bestellung genannten Preis um mehr als 2,5 % übersteigt – bei vereinbarter Lieferzeit von bis zu 18 Monaten um 1,25 % pro Vertragshalbjahr. Der Rücktritt hat schriftlich zu erfolgen und ist binnen 2 Wochen nach Kaufpreismitteilung dem Verkäufer bekannt zu geben.

3. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Kaufvertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, werden für Fahrzeug, Sonderausstattung und Überführung die am Tage der Auslieferung geltenden Listenpreise des Herstellers oder des Lieferanten geltenden Listenpreise zuzüglich aktueller Umsatzsteuer als vereinbart; Ziffer 2. gilt im Übrigen nicht, soweit gesetzlich möglich.

 

III. Bestellung über Fernkommunikation

Schön, wenn Sie persönlich bei uns vorbeischauen und die Vertragsverhandlungen mit einem unserer Mitarbeiter/innen vor Ort führen. So ist es uns am liebsten, damit wir direkt auf Ihre persönlichen Wünsche und Vorstellungen eingehen können.

Grundsätzlich besteht jedoch auch die Möglichkeit, dass Sie bei uns ein Fahrzeug erwerben, ohne dass Sie bei uns persönlich vorstellig geworden sind. In einem solchen Fall, wenn also der Vertrag ausschließlich über Telefon, E-Mail, Fax oder sonstige Fernkommunikationsmittel abgeschlossen wird, geltem für Sie als Verbraucher i.S.d. § 13 BGB die Regelungen über Fernabsatzverträge (§ 312 c BGB). In Zusammenhang mit einer solchen Bestellung werden wir Sie bei der Bestellung Ihres Wunschfahrzeugs nach den gesetzliche

 

IV. Zahlung

1. Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung fällig.

2. Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Hiervon ausgenommen sind Gegenforderungen des Käufers aus demselben Kaufvertrag. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis beruht.

 

V. Lieferung und Lieferverzug

1. Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen mit schriftlicher Bestätigung des Verkäufers.

2. Der Käufer kann sechs Wochen nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer auffordern, zu liefern. Diese Frist verkürzt sich auf 10 Tage (bei Nutzfahrzeugen auf zwei Wochen) bei Fahrzeugen, die beim Verkäufer vorhanden sind. Mit dem Zugang der
Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug. Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens, beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit
des Verkäufers auf höchstens 5 % des vereinbarten Kaufpreises.

3. Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, muss er dem Verkäufer nach Ablauf der betreffenden Frist gemäß Ziffer 2, Satz 1 oder 2 dieses Abschnitts eine angemessene Frist zur Lieferung setzen. Hat der Käufer Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung, beschränkt sich der Anspruch bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 25 % des vereinbarten Kaufpreises. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, sind Schadenersatzansprüche statt der Leistung bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
Wird dem Verkäufer, während er in Verzug ist, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet er mit den vorstehend vereinbarten Haftungsbegrenzungen. Der Verkäufer haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.

4. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt der Verkäufer bereits mit Überschreiten des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die Rechte des Käufers bestimmen sich dann nach Ziffer 2, Satz 4 und Ziffer 3 dieses Abschnitts.

5. Die Haftungsbegrenzungen und Haftungsausschlüsse dieses Abschnitts gelten nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

6. Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die in Ziffern 1 bis 4 dieses Abschnitts genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen.
Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.

7. Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens des Herstellers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die Änderungen oder Abweichungen unter Berücksichtigung der Interessen des Verkäufers für den Käufer zumutbar sind. Sofern der Verkäufer oder der Hersteller zur Bezeichnung der Bestellung oder des bestellten Kaufgegenstandes Zeichen oder Nummern gebraucht, können allein daraus keine Rechte hergeleitet werden.

 

VI. Abnahme

1. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen.

2. Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser 15 % des Kaufpreises. Der Schadenersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren Schaden nachweist oder der Käufer nachweist, dass ein geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist.

 

VII. Eigentumsvorbehalt

1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt auch bestehen für Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich von im Zusammenhang mit dem Kauf zustehenden Forderungen.
Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehende Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus den laufenden Geschäftsbeziehungen eine angemessene Sicherung besteht. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum Besitz der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) dem Verkäufer zu.

2. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen nicht oder nicht vertragsgemäß, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten und/oder bei schuldhafter Pflichtverletzung des Käufers Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Käufer erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung bestimmt hat, es sei denn, die Fristsetzung ist entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen entbehrlich. Hat der Verkäufer Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung und nimmt er den Kaufgegenstand wieder an sich, sind Verkäufer und Käufer sich darüber einig, dass der Verkäufer den
gewöhnlichen Verkaufswert des Kaufgegenstandes im Zeitpunkt der Rücknahme vergütet. Auf Wunsch des Käufers, der nur unverzüglich nach Rücknahme des Kaufgegenstandes geäußert werden kann, wird nach Wahl des Käufers ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger, z. B. der Deutschen Automobil Treuhand GmbH (DAT), den gewöhnlichen Verkaufswert ermitteln. Der Käufer trägt die erforderlichen Kosten der Rücknahme und Verwertung des Kaufgegenstandes. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 5 % des gewöhnlichen Verkaufswertes. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer höhere Kosten nachweist oder der Käufer nachweist, dass geringere oder überhaupt keine Kosten entstanden sind.

3. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Käufer über den Kaufgegenstand weder verfügen noch Dritten vertraglich eine Nutzung einräumen.

 

VIII. Haftung für Sachmängel

1. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen in zwei Jahren ab Ablieferung des Kaufgegenstandes.
Hiervon abweichend gilt eine Verjährungsfrist von einem Jahr, wenn der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer ist, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

2. Die Verjährungsverkürzung in Ziffer 1, Satz 2 gilt nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

3. Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt: Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der Kaufvertrag dem Verkäufer nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Kaufvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden. Für die vorgenannte Haftungsbegrenzung und den vorgenannten Haftungsausschluss gilt Ziffer 2 dieses Abschnitts entsprechend.

4. Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des Verkäufers bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.

 

5. Soll eine Mängelbeseitigung durchgeführt werden, gilt folgendes:

a) Ansprüche auf Mängelbeseitigung kann der Käufer beim Verkäufer oder bei anderen, vom Hersteller/Importeur für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten Betrieben geltend machen; im letzteren Fall hat der Käufer den Verkäufer hiervon unverzüglich zu unterrichten, wenn die erste Mängelbeseitigung erfolglos war. Bei mündlichen Anzeigen von Ansprüchen ist dem Käufer eine schriftliche Bestätigung über den Eingang der Anzeige auszuhändigen.

b) Wird der Kaufgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, hat sich der Käufer an den dem Ort des betriebsunfähigen Kaufgegenstandes nächstgelegenen, vom Hersteller/Importeur für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten dienstbereiten Betrieb zu wenden.

c) Für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der Käufer bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Kaufgegenstandes Sachmängelansprüche aufgrund des Kaufvertrages geltend machen.

d) Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.

6. Durch Eigentumswechsel am Kaufgegenstand werden Mängelbeseitigungsansprüche nicht berührt.

7. Der Verkäufer hat unter der Rubrik „Informationen“ Produktinformationen und Benutzerhinweise für das verkaufte Fahrzeug bzw. das verkaufte Sonderzubehör eingestellt. Diese Informationen können auch heruntergeladen werden. Die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses eingestellten Produktinformationen und Benutzerhinwiese sind fester Bestandteil des Vertrages.

 

IX. Haftung für sonstige Schäden

1. Sonstige Ansprüche des Kunden, die nicht in Abschnitt VII. „Haftung für Sachmängel“ geregelt sind, verjähren in der regelmäßigen Verjährungsfrist.

2. Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in Abschnitt IV. „Lieferung und Lieferverzug“ abschließend geregelt. Für sonstige Schadensersatzansprüche gegen den Verkäufer gelten die Regelungen in Abschnitt VII. „Haftung für Sachmängel“, Ziffer 3 und 4 entsprechend.

 

X. Gerichtsstand

1. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers soweit gesetzlich zulässig.

2. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen des Verkäufers gegenüber dem Käufer dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.

 

XI. Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)

Der Verkäufer wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teilnehmen und ist hierzu auch nicht verpflichtet. Die Europäische Kommission stellt bei Verträgen, die über das Internet geschlossen werden, eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie hier finden https://ec.europa.eu/consumers/odr/. Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle sind wir nicht verpflichtet und nicht bereit.

 

Stand September 2022

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AGB für An- und Umbauten & Reparaturbedingungen öffnen

Kfz-Reparaturbedingungen

Bedingungen für die Ausführung von Arbeiten an Kraftfahrzeugen, Anhängern, Aggregaten und deren Teilen und für Kostenvoranschläge.

Unverbindliche Empfehlung des Zentralverbandes Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e.V. (ZDK)

Kfz-Reparaturbedingungen
Stand: 01/2022

I. Auftragserteilung

1. Im Auftragsschein oder in einem Bestätigungsschreiben sind die zu erbringenden Leistungen zu bezeichnen und der voraussichtliche oder verbindliche Fertigstellungstermin anzugeben.

2. Der Auftraggeber erhält eine Durchschrift des Auftragsscheins.

3. Der Auftrag ermächtigt den Auftragnehmer, Unteraufträge zu erteilen und Probefahrten sowie Überführungsfahrten durchzuführen.

4. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Auftraggebers aus dem Auftrag bedürfen der Zustimmung des Auftragnehmers in Textform.

Dies gilt nicht für einen auf Geld gerichteten Anspruch des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer.

Für andere Ansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer bedarf es der vorherigen Zustimmung des Auftragnehmers dann nicht, wenn beim Auftragnehmer kein schützenswertes Interesse an einem Abtretungsausschluss besteht oder berechtigte Belange des Auftraggebers an einer Abtretbarkeit des Rechtes das schützenswerte Interesse des Auftragnehmers an einem Abtretungsausschluss überwiegen.

 

II. Preisangaben im Auftragsschein; Kostenvoranschlag

1. Auf Verlangen des Auftraggebers vermerkt der Auftragnehmer im Auftragsschein auch die Preise, die bei der Durchführung des Auftrags voraussichtlich zum Ansatz kommen.

Preisangaben im Auftragsschein können auch durch Verweisung auf die in Frage kommenden Positionen der beim Auftragnehmer ausliegenden Preis- und Arbeitswertkataloge erfolgen.

2. Wünscht der Auftraggeber eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines schriftlichen Kostenvoranschlages; in diesem sind die Arbeiten und Ersatzteile jeweils im Einzelnen aufzuführen und mit dem jeweiligen Preis zu versehen. Der Auftragnehmer ist an diesen Kostenvoranschlag bis zum Ablauf von 3 Wochen nach seiner Abgabe gebunden.

Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlags erbrachten Leistungen können dem Auftraggeber berechnet werden, wenn dies im Einzelfall vereinbart ist.

Wird aufgrund des Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt, so werden etwaige Kosten für den Kostenvoranschlag mit der Auftragsrechnung verrechnet und der Gesamtpreis darf bei der Berechnung des Auftrags nur mit Zustimmung des Auftraggebers überschritten werden.

3. Wenn im Auftragsschein Preisangaben enthalten sind, muss ebenso wie beim Kostenvoranschlag die Umsatzsteuer angegeben werden.

 

III. Fertigstellung

1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, einen schriftlich als verbindlich bezeichneten Fertigstellungstermin einzuhalten. Ändert oder erweitert sich der Arbeitsumfang gegenüber dem ursprünglichen Auftrag, und tritt dadurch eine Verzögerung ein, dann hat der Auftragnehmer unverzüglich unter Angabe der Gründe einen neuen Fertigstellungstermin zu nennen.

2. Hält der Auftragnehmer bei Aufträgen, welche die Instandsetzung eines Kraftfahrzeuges zum Gegenstand haben, einen schriftlich verbindlich zugesagten Fertigstellungstermin länger als 24 Stunden schuldhaft nicht ein, so hat der Auftragnehmer nach seiner Wahl dem Auftraggeber ein möglichst gleichwertiges Ersatzfahrzeug nach den jeweils hierfür gültigen Bedingungen des Auftragnehmers kostenlos zur Verfügung zu stellen oder 80% der Kosten für eine tatsächliche Inanspruchnahme eines möglichst gleichwertigen Mietfahrzeuges zu erstatten. Der Auftraggeber hat das Ersatz- oder Mietfahrzeug nach Meldung der Fertigstellung des Auftragsgegenstandes unverzüglich zurückzugeben; weitergehender Verzugsschadensersatz ist ausgeschlossen. Der Auftragnehmer ist auch für die während des Verzugs durch Zufall eintretende Unmöglichkeit der Leistung verantwortlich, es sei denn, dass der Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten wäre.

Bei gewerblich genutzten Fahrzeugen kann der Auftragnehmer statt der Zurverfügungstellung eines Ersatzfahrzeugs oder der Übernahme von Mietwagenkosten den durch die verzögerte Fertigstellung entstandenen Verdienstausfall ersetzen.

3. Die Haftungsausschlüsse in Ziffer 2 gelten nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Auftragnehmers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

4. Wenn der Auftragnehmer den Fertigstellungstermin infolge höherer Gewalt oder Betriebsstörungen ohne eigenes Verschulden nicht einhalten kann, besteht auf Grund hierdurch bedingter Verzögerungen keine Verpflichtung zum Schadensersatz, insbesondere auch nicht zur Stellung eines Ersatzfahrzeuges oder zur Erstattung von Kosten für die tatsächliche Inanspruchnahme eines Mietfahrzeuges. Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber über die Verzögerungen zu unterrichten, soweit dies möglich und zumutbar ist.

 

IV. Abnahme

1. Die Abnahme des Auftragsgegenstandes durch den Auftraggeber erfolgt im Betrieb des Auftragnehmers, soweit nichts anderes vereinbart ist.

2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragsgegenstand innerhalb von 1 Woche ab Zugang der Fertigstellungsanzeige und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung abzuholen. Im Falle der Nichtabnahme kann der Auftragnehmer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.
Bei Reparaturarbeiten, die innerhalb eines Arbeitstages ausgeführt werden, verkürzt sich die Frist auf 2 Arbeitstage.

3. Bei Abnahmeverzug kann der Auftragnehmer die ortsübliche Aufbewahrungsgebühr berechnen.
Der Auftragsgegenstand kann nach Ermessen des Auftragnehmers auch anderweitig aufbewahrt werden. Kosten und Gefahren der Aufbewahrung gehen zu Lasten des Auftraggebers.

 

V. Berechnung des Auftrages

1. In der Rechnung sind Preise oder Preisfaktoren für jede technisch in sich abgeschlossene Arbeitsleistung sowie für verwendete Ersatzteile und Materialien jeweils gesondert auszuweisen.

Wünscht der Auftraggeber Abholung oder Zustellung des Auftragsgegenstandes, erfolgen diese auf seine Rechnung und Gefahr. Die Haftung bei Verschulden bleibt unberührt.

2. Wird der Auftrag aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlages ausgeführt, so genügt eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag, wobei lediglich zusätzliche Arbeiten besonders aufzuführen sind.

3. Die Berechnung des Tauschpreises im Tauschverfahren setzt voraus, dass das ausgebaute Aggregat oder Teil dem Lieferumfang des Ersatzaggregats oder -teils entspricht und dass es keinen Schaden aufweist, der die Wiederaufbereitung unmöglich macht.

4. Die Umsatzsteuer geht zu Lasten des Auftraggebers.

5. Eine etwaige Berichtigung der Rechnung muss seitens des Auftragnehmers, ebenso wie eine Beanstandung seitens des Auftraggebers, spätestens 6 Wochen nach Zugang der Rechnung erfolgen.

 

VI. Zahlung

1. Der Rechnungsbetrag und Preise für Nebenleistungen sind bei Abnahme des Auftragsgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung in bar fällig, spätestens jedoch innerhalb 1 Woche nach Meldung der Fertigstellung und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung.

2. Gegen Ansprüche des Auftragnehmers kann der Auftraggeber nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Auftraggebers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Hiervon ausgenommen sind Gegenforderungen des Auftraggebers aus demselben Auftrag. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis beruht.

Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.

 

VII. Erweitertes Pfandrecht

Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in seinen Besitz gelangten Gegenständen zu.

Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen.
Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Auftraggeber gehört.

 

VIII. Haftung für Sachmängel

1. Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Abnahme des Auftragsgegenstandes. Nimmt der Auftraggeber den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels ab, stehen ihm Sachmängelansprüche nur zu, wenn er sich diese bei Abnahme vorbehält.

2. Ist Gegenstand des Auftrags die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen und ist der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, verjähren Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln in einem Jahr ab Ablieferung. Für andere Auftraggeber (Verbraucher) gelten in diesem Fall die gesetzlichen Bestimmungen.

3. Die Verjährungsverkürzungen in Ziffer 1, Satz 1 und Ziffer 2, Satz 1 gelten nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Auftragnehmers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

4. Hat der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Auftragnehmer beschränkt: Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der Auftrag dem Auftragnehmer nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Auftragnehmers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden. Für die vorgenannte Haftungsbeschränkung und den vorgenannten Haftungsausschluss gilt Ziffer 3 dieses Abschnitts entsprechend.

5. Unabhängig von einem Verschulden des Auftragnehmers bleibt eine etwaige Haftung des Auftragnehmers bei arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.

6. Soll eine Mängelbeseitigung durchgeführt werden, gilt folgendes:

a) Ansprüche wegen Sachmängeln hat der Auftraggeber beim Auftragnehmer geltend zu machen; bei mündlichen Anzeigen händigt der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine Bestätigung über den Eingang der Anzeige in Textform aus.

b) Wird der Auftragsgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, kann sich der Auftraggeber mit vorheriger Zustimmung des Auftragnehmers an einen anderen Kfz- Meisterbetrieb wenden. In diesem Fall hat der Auftraggeber in den Auftragsschein aufnehmen zu lassen, dass es sich um die Durchführung einer Mängelbeseitigung des Auftragnehmers handelt und dass diesem ausgebaute Teile während einer angemessenen Frist zur Verfügung zu halten sind. Der Auftragnehmer ist zur Erstattung der dem Auftraggeber nachweislich entstandenen Reparaturkosten verpflichtet.

c) Im Falle der Nachbesserung kann der Auftraggeber für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Auftraggegenstandes Sachmängelansprüche aufgrund des Auftrags geltend machen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Auftragnehmers.

 

IX. Haftung für sonstige Schäden

1. Die Haftung für den Verlust von Geld und Wertsachen jeglicher Art, die nicht ausdrücklich in Verwahrung genommen sind, ist ausgeschlossen.

2. Sonstige Ansprüche des Auftraggebers, die nicht in Abschnitt VIII. „Haftung für Sachmängel“ geregelt sind, verjähren in der regelmäßigen Verjährungsfrist.

3. Für Schadensersatzansprüche gegen den Auftragnehmer gelten die Regelungen in Abschnitt VIII. „Haftung für Sachmängel“, Ziffer 4 und 5 entsprechend.

 

X. Eigentumsvorbehalt

Soweit eingebaute Zubehör-, Ersatzteile und Aggregate nicht wesentliche Bestandteile des Auftragsgegenstandes geworden sind, behält sich der Auftragnehmer das Eigentum daran bis zur vollständigen unanfechtbaren Bezahlung vor.

 

XI. Gerichtsstand

Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggebe keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

 

XII. Außergerichtliche Streitbeilegung

1. Kfz-Schiedsstellen

a) Ist der Betrieb Mitglied der örtlich zuständigen Innung des Kraftfahrzeughandwerks kann der Auftraggeber bei Streitigkeiten aus diesem Auftrag (mit Ausnahme von Nutzfahrzeugen mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t) oder - mit dessen Einverständnis - der Auftragnehmer die für den Auftragnehmer zuständige Kfz-Schiedsstelle anrufen. Die Anrufung muss unverzüglich nach Kenntnis des Streitpunktes durch Einreichung eines Schriftsatzes (Anrufungsschrift) bei der Schiedsstelle erfolgen.

b) Durch die Entscheidung der Kfz-Schiedsstelle wird der Rechtsweg nicht ausgeschlossen.

c) Durch die Anrufung der Kfz-Schiedsstelle ist die Verjährung für die Dauer des Verfahrens gehemmt.

d) Das Verfahren vor der Kfz-Schiedsstelle richtet sich nach deren Geschäfts- und Verfahrensordnung, die den Parteien auf Verlangen von der Kfz-Schiedsstelle ausgehändigt wird.

e) Die Anrufung der Kfz-Schiedsstelle ist ausgeschlossen, wenn bereits der Rechtsweg beschritten ist. Wird der Rechtsweg während eines Schiedsstellenverfahrens beschritten, stellt die Kfz-Schiedsstelle ihre Tätigkeit ein.

f) Für die Inanspruchnahme der Kfz-Schiedsstelle werden Kosten nicht erhoben.

2. Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)

Der Auftragnehmer wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teilnehmen und ist hierzu auch nicht verpflichtet.

 

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Allgemeine Geschäfts- und Mietbedingungen

Die „Camper Rent 24" ist ein Unternehmen der GM-Leasing & Fuhrparkmanagement GmbH mit Zweigniederlassung in 82431 Kochel am See, Am Schwaigbach 6.

1. Vertragsschluss und Reisedurchführung

Der Mietvertrag kommt ausschließlich mit der „Camper-Rent-24", ein Unternehmen der

GM-Leasing & Fuhrparkmanagement GmbH,
vertreten durch den Geschäftsführer Frank Sacher,
Am Schwaigbach 6, 82431 Kochel am See

zustande. Die Betreuung vor Ort und Übergabe der Fahrzeuge erfolgt durch eine der angegebenen Servicestationen.

Der Anmietung eines Wohnmobils liegt ein Mietvertrag über das bezeichnete Fahrzeug zugrunde und keine Gesamtheit von Reiseleistungen eines Reiseveranstalters.

Der Mieter plant und führt seine Fahrt selbstständig durch und setzt das Fahrzeug eigenverantwortlich ein, so dass Vorschriften des Reisevertragsrechts auch nicht sinngemäß zur Anwendung kommen.
Bestandteil des Mietvertrages ist auch das vom Mieter und der Servicestation vollständig auszufüllende und zu unterschreibende Übernahme- und Rückgabeprotokoll, so wie die allgemeinen Hinweise zur Nutzung des Mietobjekts.

 

2. Mindestalter

Das Mindestalter des Mieters und des Fahrers müssen 21 Jahre betragen. Der Führerschein der (alten) Klasse 3 bzw. der Klasse B muss seit mindestens einem Jahr im Besitz des Mieter und Fahrers sein. Der Mieter und / oder Fahrer hinterlegen bei der Übernahme des Fahrzeugs eine Kopie der Fahrerlaubnis, so wie sie zusichern bei Übergabe des Fahrzeugs weder mit einem Fahrverbot belegt zu sein noch das eine Entziehung der Fahrerlaubnis vorliegt.

 

3. Mietpreise

Es gelten die Preise der bei Vertragsschluss jeweils gültigen Preisliste. Die Mietpreise schließen ein:

  • Vollkaskoschutz mit EUR 1.000,00 Selbstbeteiligung pro Schadensfall
  • Teilkaskoschutz mit EUR 1.000,00 Selbstbeteiligung pro Schadensfall
  • Haftpflichtversicherung gegenüber Dritten mit unbegrenzter Deckung (100 Mio. € pauschal für Personen, Sach- und Vermögensschäden, 8 Mio. € je geschädigte Person)

Wartungsdienst und Verschleißreparaturen

Kraftstoff- und Betriebskosten gehen zu Lasten des Mieters. Die Fahrzeuge werden voll getankt übergeben und müssen voll getankt zurückgebracht werden. Bei fehlendem Kraftstoff wird dies im Rückgabeprotokoll vermerkt, von der Servicestation nachgetankt und eine zusätzliche Gebühr von 25,00 € in Rechnung gestellt.

Für zusätzliche Besorgungsfahrten stellt das Personal der Servicestation eine Pauschale von 25,00 € je angefangene Stunde in Rechnung. Die Kosten sind mit dem Personal vor Ort direkt abzurechnen.

Die Mietpreise gelten stets ab Station bis zur Rücknahme durch die Station. Einwegmieten sind auf Anfrage möglich. Die Saisonpreise werden entsprechend der Inanspruchnahme durch den Mieter berechnet.

Bei Rückgabe nach der schriftlich vereinbarten Zeit berechnen wir pro angefangener Stunde EUR 25,00 (höchstens jedoch für jeden verspäteten Tag den 3-fachen Tagespreis) und geben an Sie eventuelle Schadenersatzansprüche weiter, die Ihr Nachfolgemieter oder andere Personen gegenüber uns wegen einer verspäteten Fahrzeugübernahme geltend machen.

Es besteht generell kein Einverständnis des Vermieters mit der automatischen Umwandlung in ein Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit bei fortgesetztem Gebrauch nach vereinbartem Rückgabetermin. Einer weiteren Nutzung widersprechen wir bereits jetzt.

Bei Fahrzeugrückgabe vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit ist der volle vertraglich vereinbarte Mietpreis zu zahlen, es sei denn, das Fahrzeug kann anderweitig vermietet werden. Gemäß der jeweils gültigen Preisliste ist die vorgegebene Mindestmietdauer während bestimmter Reisezeiten zu beachten. Bei jeder Anmietung wird eine einmalige Service-Pauschale berechnet. Der Mieter haftet für alle im Zusammenhang mit der Nutzung des Fahrzeuges anfallender Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen, für die der Vermieter in Anspruch genommen wird, es sei denn, sie sind durch Verschulden des Vermieters verursacht worden.

 

4. Reservierung, Rücktritt und Umbuchung

Wohnmobilreservierungen sind nur nach schriftlicher Bestätigung verbindlich. Nach Erteilung der schriftlichen Reservierungsbestätigung ist innerhalb von 5 Tagen eine Mietpreisanzahlung von 30% aber mindestens 300 € des Gesamtpreises per Überweisung zu leisten.

Sollten auf Ihren Wunsch hin nach Buchung der Reise Änderungen hinsichtlich des Reisetermins vorgenommen werden, so entstehen uns in der Regel die gleichen Kosten wie bei einem Rücktritt Ihrerseits. Wir müssen Ihnen daher die Kosten in gleicher Höhe berechnen, wie sie sich im Umbuchungszeitpunkt für einen Rücktritt ergeben hätten.

Stornobedingungen (Covid-19-Klausel):
Die besonderen Stornobedingungen sind gültig bis Normalität an der Corona-Front eingekehrt ist.
Aufgrund einer Corona bedingten Reisemobil relevanten Reisebeschränkung kann der Mieter bis 48 Std. vor Mietbeginn die Reise kostenfrei umbuchen oder stornieren. Im Falle einer Stornierung wird der Anzahlungsbetrag bzw. der volle Betrag für eine weitere Vermietung gutgeschrieben.

Übliche Stornierung:

  • Stornierung bis 60 Tage vor Mietbeginn 30% des Mietpreises.
  • 59 bis 15 Tage 50% des Mietpreises.
  • 14 bis 0 Tage vor Mietbeginn ist die gesamte Miete der Camper-Rent-24 geschuldet.

Eine eventuell anfallende Stornogebühr wird immer von der ersten bestätigten Reservierung ausgehend berechnet.

 

5. Zahlungsbedingungen

Der restliche Mietpreis muss 4 Wochen vor Mietbeginn auf das Konto unseres Buchungsbüros i.A. von Camper-Rent-24 gebührenfrei eingegangen sein. Die Kaution in Höhe von € 1.000,- € wird vor Ort bar oder muss per Überweisung vor Übernahme des Wohnmobiles auf unserem Kautionskonto eingegangen sein. Ein Nachweis hierüber ist bei Übernahme des Fahrzeugs vorzulegen Die Rücküberweisung erfolgt unverzüglich nach Ihrer Rückkehr, unter dem Vorbehalt eventueller Mängelanzeigen. Bei Rückgabe des Wohnmobiles erhalten Sie ein Rückgabeprotokoll!

 

6. Gutscheine

Die folgenden Bestimmungen finden auf sämtliche Gutscheine von Camper-Rent-24 Anwendung.

6.1 Gutscheine gelten nur für den bei Ausstellung bekannt gegebenen Zeitraum. Eine Verlängerung des Zeitraumes ist nicht möglich.

6.2 Übersteigt der Preis Ihrer Anmietung das Guthaben eines Gutscheins, können Sie die Differenz über die angebotenen Zahlungsmethoden ausgleichen.

6.3 Pro Vermietung können Gutscheine bis insgesamt 500 € angerechnet werden.

6.4 Gutscheine werden weder in Bargeld ausgezahlt noch verzinst.

6.5 Verloren gegangene, insbesondere gestohlene Gutscheine werden nicht erstattet. Camper-Rent-24 übernimmt keine Haftung für verlorene Gutscheine.

6.6 Camper-Rent-24 behält sich vor, die Lieferung zu verweigern, sollte ein begründeter Missbrauchsverdacht im Zusammenhang mit der Verwendung von Gutscheinen bestehen.

6.7 Gutscheine sind nicht übertragbar, (Zahler ist Gutscheinnehmer) bis auf den personifizierten Geschenkgutschein und hier nur auf die angegebene Person.

6.8 Gutscheine können an einen Mindestbestellwert gebunden sein. Der Wert der Mietrechnung muss mindestens dem Betrag des Gutscheins entsprechen. Es ist daher nicht möglich, Restguthaben zu erstatten oder gutzuschreiben.

6.9 Gutscheine werden nicht erstattet. Sollten Sie die Vermietung des Campers nicht antreten können oder früher abbrechen müssen, gelten die allgemeinen Stornobedingungen.

6.10 Sollten Sie bei der Zahlung der Mietrechnung eine Teilzahlung durch Gutschein getätigt haben, so behalten wir uns vor, nur den Betrag lt. Stornobdingungen der AGB zu erstatten, der nicht Gutschein gebunden war.

6.11 Gutscheine können auf Saisonzeiten begrenzt sein und sind insbesondere für 4-Tage-Testvermietungen und in der Sparsaison (November bis Februar) nicht anrechenbar.

 

7. Haftung/ Vollkaskoschutz

Für Beschädigungen, die während der Mietzeit bei vertragsmäßiger Nutzung entstehen, haftet der Mieter nur bis zu € 1.000,00 pro Schadensfall. Die Selbstbeteiligung für Teilkasko und Vollkasko Schäden beträgt je 1.000 € und kann nicht ausgeschlossen werden,
aber für 9,50 € / Tag auf 0,00 € Teilkasko und 500,00 € Vollkasko reduziert werden.

Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verursachung des Schadens, insbesondere bei alkohol- oder drogenbedingter Fahruntüchtigkeit entfällt die Haftungsbeschränkung ersatzlos.

Dies gilt auch für Schäden, die durch Nichtbeachtung des Zeichens 265 (Durchfahrtshöhe) gemäß § 41 Abs. 2 Ziff. 6 StVO (bzw. vergleichbarer Regelungen im Ausland) verursacht werden. Hat der Mieter Unfallflucht begangen oder seine Pflichten gemäß Ziff. 7 dieser Bedingungen verletzt, so haftet er ebenfalls auf vollen Ersatz des Schadens, es sei denn, die Verletzung hat keinen Einfluss auf die Feststellung des Schadensfalles gehabt. Der Mieter haftet ebenso unbeschränkt für alle von ihm zu vertretenden Schäden, die bei der Benutzung durch einen nicht berechtigten Fahrer (Ziff. 8) oder zu verbotenen Zwecken (Ziff. 9) durch unsachgemäß verstautes Ladegut oder durch unsachgemäße Behandlung des Fahrzeuges entstanden sind. Im Übrigen bleibt es bei der gesetzlichen Haftung.

Ausdrücklich ist zu erwähnen, dass jeglicher Versicherungsschutz bei Verstößen gegen die Miet- und Vertragsbedingungen entfällt! Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind alle Wasser- und Salzwasserschäden, die durch eigenes Verschulden entstanden sind. Die Versicherung haftet nicht für Schäden, die mit der Berührung des Fahrzeuges mit Salzwasser zusammenhängen oder wenn das Fahrzeug im Wasser liegen bleibt. Auch persönliches Eigentum, das durch einen Unfall oder Diebstahl beschädigt wird oder abhandenkommt, ist nicht versichert. Von jeglichem Versicherungsschutz ausgenommen sind die folgenden Fälle:

Der Mieter haftet in voller Höhe für Schäden am gemieteten Fahrzeug sowie am Eigentum Dritter

  • bei Schäden, die durch Festfahren im Wasser entstehen
  • Schäden, die durch Salzwasser entstehen
  • Schäden, durch Handlungen wider den Bestimmungen des Mietvertrags (z.B. Fahren unter Drogen oder Alkoholeinfluss) und/oder grobe Fahrlässigkeit entstehen
  • Schäden durch die Verwendung eines falschen Treibstoffs entstehen, wenn Wasser, Öl etc. nicht nachgefüllt wird bzw. Warnanzeigen im Fahrzeug missachtet wurden
  • Schäden am Unterboden
  • Reifenschäden, die nicht auf normalen Verschleiß zurückzuführen sind
  • Reparatur- und Abschleppkosten durch Fahrten auf unerlaubten Strassen oder in verbotenen Gebieten
  • Kosten für die Bergung oder das Abschleppen von Fahrzeugen, die durch eigenes Verschulden des Mieters festgefahren wurden
  • Kosten für verlorene oder im Fahrzeug eingesperrte Fahrzeugschlüssel

 

8. Rückgabeprotokoll/ Mängelanzeige

Nach Mietbeginn festgestellte Mängel am Mietfahrzeug hat der Mieter unverzüglich bei der Servicestation, spätestens jedoch bei der Rückgabe des Fahrzeuges anzuzeigen. Der Mieter hat die Mängel vollständig im Rückgabeprotokoll schriftlich niederzulegen.

 

9. Verhalten bei Unfällen

Der Mieter hat nach einem Unfall, Brand-, Entwendungs- oder Wildschaden sofort die Polizei und die Servicestation zu verständigen. Ansprüche eines Unfallgegners dürfen nicht anerkannt werden. Der Mieter hat der Servicestation, selbst bei geringfügigen Schäden, einen ausführlichen schriftlichen Bericht unter Vorlage einer Skizze zu übergeben. Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten.

 

10. Berechtigter Fahrer

Das Fahrzeug darf nur vom Mieter selbst und von den im Mietvertrag angegebenen Fahrern gelenkt werden, sofern diese das Mindestalter erreicht haben und im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis lt. Ziff. 1 sind.

 

11. Verbotene Nutzungen

Dem Mieter ist untersagt, das Fahrzeug zu verwenden:

  • zur Teilnahme an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests
  • zur Beförderung von leicht entzündlichen giftigen, oder sonst gefährlichen Stoffen
  • zur Begehung von Zoll- und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind
  • zur Weitervermietung für sonstige Nutzungen, die über den vertraglichen Gebrauch hinausgehen, insbesondere auf nicht zum Befahren auf ungeeignetem Gelände.

 

12. Übernahme / Rücknahme

Vor dem Antritt der Fahrt ist es unbedingt erforderlich, dass der Mieter an einer durch unsere Servicestation durchgeführten Fahrzeug-Einweisung teilnimmt. Die Übergabe und Rücknahme findet nach vorheriger Vereinbarung bei der Servicestationen statt. Der Transfer zur Servicestation wird, falls gebucht, gewährleistet. Zu den Flughäfen Alghero / Cagliari oder Palermo oder Trapani wird unter bestimmten Voraussetzungen für den Hin- und Rücktransfer ein Transfer-Fahrzeug günstig angemietet.

Die Übernahme erfolgt in der Regel von Montag bis Sonntag an der Service-Station von 13.00 bis 17.00 Uhr und die Rückgabe des Mietfahrzeugs von 8.00 bis 12.00 Uhr. Sollte es der Buchungsplan zulassen wird in Absprache mit der Servicestation auch vormittags die Übernahme und nachmittags die Rückgabe durchgeführt. In diesen Fällen kann eine gesonderte Servicegebühr berechnet werden. An Samstag und Sonntagen und Feiertagen, kann abhängig von der Servicestation (Land/Insel) eine separate Gebühr, siehe Preisliste, anfallen. In den Monaten November bis einschließlich Februar erfolgen die Rückgaben bei Tageslicht spätestens bis 16.00 Uhr und nicht vor 8.00 Uhr bzw. nach Absprache mit der Servicestation. Eine garantierte Übernahme vormittags oder Rückgaben nachmittags sind gegen Berechnung eines zusätzlichen Miettages möglich. Für die Rückgabe des Wohnmobils sollte so viel Zeit eingeplant werden, dass eine Überprüfung des Wohnmobils bezüglich Schäden ohne Zeitdruck statt- finden kann. Sollte für eine ordnungsgemäße Rückgabe nicht ausreichend Zeit zur Verfügung stehen, erfolgt die Kontrolle nach Abreise des Mieters vom Personal der Servicestation. Die Kaution wird falls bar hinterlegt, dann nachträglich auf das Konto des Mieters überwiesen. Mit der Servicestation abgesprochene Übergaben außerhalb der Öffnungszeiten werden mit einer Gebühr lt. Preisliste berechnet.

Die Rückgabe hat zu dem im Mietvertrag festgehaltenen Zeitpunkt zu erfolgen. Wird die Mietzeit überzogen, werden je angefangener Stunde 40€ berechnet, außer der Mieter hat die verspätete Rückgabe nicht zu vertreten, wofür der Mieter die Beweislast trägt. Die Maximalgebühr je 24 Stunden verspäteter Rückgabe beträgt 400€. Entsteht Camper-Rent-24 aufgrund einer verspäteten Rückgabe des Fahrzeugs ein Schaden (z.B. entgangener Gewinn, Schadenersatzansprüche des nachfolgenden Mieters, Organisationsaufwand etc.), so behält sich Camper-Rent-24 vor, diese Schadensersatzansprüche gegen den Mieter geltend zu machen.

 

13. Ersatzfahrzeug

Camper-Rent-24 behält sich das Recht vor bei tatsächlicher Unmöglichkeit des Mietfahrzeugs, die nicht von Camper-Rent-24 zu vertreten ist, bei technischem Defekt oder bei verspäteter Rückgabe des Fahrzeugs durch den vorherigen Mieter, als Ersatz, das gewechselte Fahrzeug der gleichen oder besseren Kategorie angehören muss. Sollte ein kleineres Fahrzeug angeboten und akzeptiert werden, so wird die Preisdifferenz zwischen den beiden Fahrzeugen erstattet.

 

14. Zulässiger Fahrbereich

Der Fahrbereich des Mietfahrzeugs ist beschränkt auf die nachstehend aufgeführten Regionen.

Bei einer Übergabe in Deutschland auf die gesamten EU-Länder, zuzüglich Schweiz und Kroatien. Ohne Estland und Lettland. Weitere Länder auf Anfrage. Abweichungen von Punkt 13 dieser AGB müssen im Mietvertrag aufgeführt sein.

Die gefahrenen KM pro Anmietung sind ab 10 Tage - außer in der Sparsaison - unbegrenzt. Trotzdem ist eine geplante Überschreitung von 5.000 km im Vorfeld vor Vertragsabschluss anzuzeigen!

 

15. Reparaturen

Reparaturen, die während der Mietzeit notwendig werden, z.B. um die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, dürfen vom Mieter bis zu einem Preis von € 150,00 ohne weiteres, größere Reparaturen nur mit Einwilligung der Servicestation in Auftrag gegeben werden. Die Reparaturkosten trägt Camper-Rent-24 gegen Vorlage der entsprechenden Belege sowie der ausgetauschten Teile, soweit der Mieter nicht für den Schaden haftet (siehe Ziff. 5). Der Beleg muss auf den Vermieter, Frank Sacher, Bahnhofstr. 27, 82431 Kochel am See, ausgestellt sein. Der Mieter hat wegen nicht vertragsmäßiger Erbringung der Anmietung das Recht auf Abhilfe, Mietminderung oder Schadenersatz, soweit Camper-Rent-24 einen Mangel des Fahrzeuges zu vertreten hat. Zur Abhilfe hat der Kunde der Servicestation unverzüglich festgestellte Mängel anzuzeigen und Camper-Rent-24 eine angemessene Frist zur Reparatur zu gewähren. Schadenersatzansprüche für vor Vertragsschluss vorhandene Mängel des Fahrzeuges, welche Camper-Rent-24 nicht zu vertreten hat, sind ausgeschlossen.

 

16. Ausschlussfrist/ Verjährung

Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Mietleistungen hat der Mieter innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Rücknahme des Fahrzeugs schriftlich bei Camper-Rent-24 anzumelden. Nach Ablauf der Frist können Ansprüche nur geltend gemacht werden, wenn den Mieter kein Verschulden an der Nichteinhaltung der Frist trifft. Vertragliche Ansprüche des Mieters verjähren in sechs Monaten nach der vertraglich vorgesehenen Rücknahme. Hat der Mieter Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tag gehemmt, an dem der Camper-Rent-24 die Ansprüche schriftlich zurückverweist.

 

17. GPS Ortung der Fahrzeuge

Die Fahrzeuge können mit einem GPS Ortungssystem ausgestattet sein.

 

18. Datenschutz/ Cookies/ Einverständnis

In Erfüllung des Gesetzes 15/1999, vom 13. Dezember über den Datenschutz persönlicher Daten, informiert Sie Camper Rent 24 über die Erfüllung der gültigen Datenschutzbestimmungen sowie die Verpflichtung zur vertraulichen Behandlung Ihrer Aktivitäten. Camper Rent 24 benutzt auf seiner Internetseite sog. Cookies, um Kenntnis über die meistbesuchten Internetseiten zu erlangen und damit den Inhalt und Zugang zu diesen zu erleichtern. Cookies sind verschlüsselte Textdateien, welche über das Netz im Rechner des Nutzers eingelagert werden. Der Nutzer kann deren Verwendung verweigern, indem er eine entsprechende Einstellung auf seinem Rechner vornimmt. Hierbei ist zu beachten, dass dies zur Folge haben könnte, dass die Internetseite von dem Nutzer nicht vollständig genutzt werden kann. Der Nutzer erklärt hiermit ausdrücklich sein Einverständnis gegenüber Camper Rent 24 damit diese die persönlichen Daten nutzen kann, um eine ordnungsgemäße Erfüllung der eingegangenen Verpflichtungen zu erfüllen. Durch das Ausfüllen des Reservierungsformulars oder durch Zusendung einer E-Mail oder durch sonstige Kommunikation an Camper Rent 24 erklärt sich der Nutzer damit einverstanden, dass dessen Daten in den oben genannten Dateien bei Camper Rent 24 gespeichert werden. Camper Rent 24 ist dazu befugt, die E-Mail-Adresse des Nutzers zu verwenden, um diesem per E-Mail oder andere Kommunikationsmittel Werbung zuzusenden. Das Einverständnis hierzu wird durch das Ausfüllen des Reservierungsformulars erteilt. Der Nutzer kann jederzeit sein Einverständnis widerrufen, indem er dies per E-Mail oder sonstigem Medium mitteilt. Sofern dies zur Erfüllung der Vertragspflichten erforderlich ist, ist Camper Rent 24 dazu befugt, die Daten an Dritte weiterzuleiten. Dem Nutzer steht jederzeit das Recht zu, auf die Daten zuzugreifen, zu ändern, zu löschen und sich der Nutzung zu widersetzen. Hierfür genügt die schriftliche Zusendung dieses Anliegens an Camper-Rent-24, Inh. Frank Sacher, Bahnhofstr. 27, 82431 Kochel am See oder per E-Mail an folgende E-Mail-Adresse: Camper Rent 24 behält sich das Recht vor, die Datenschutzpolitik mit dem Ziel zu ändern, diese an neue Gesetze bzw. Rechtsprechung anzupassen. Diese Änderungen entfalten mit Einstellung in der Internetseite von Camper Rent 24.

 

19. Gerichtsstand/ anzuwendendes Recht/ Ordnungswidrigkeiten

Für alle Streitigkeiten aus oder über diesen Vertrag wird München - soweit gesetzlich zulässig - als Gerichtsstand vereinbart, insbesondere soweit der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
Für sämtliche Streitigkeiten aus oder wegen dieses Vertrages findet Deutsches Recht Anwendung. Verkehrsverstöße (Parkverstöße, Verkehrsdelikte, Mauterhebungen und dergleichen) die ein Ordnungswidrigkeitenverfahren, oder Zahlungsaufforderungen nach sich ziehen, bitten wir vor Ort zu regeln. Bei Verfahren die Camper Rent 24 nachträglich bearbeiten muss, wird eine Bearbeitungsgebühr von 30 € je zu bearbeitenden Vorgang fällig. Dieses gilt auch für Mautgebühren die Camper Rent 24 nachträglich zugehen.

 

20. Teilnichtigkeit

Ist eine der vorstehenden Geschäftsbedingungen unwirksam, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Geschäftsbedingungen nicht.

 

Stand Juli 2021

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